AGB der Firma Installationen Mair

1. Geltungsbereich:

1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.

2. Kostenvoranschläge:

2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges

Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Angebote:

3.1 Angebote werden nur schriftlich, per Fax oder E-Mail erteilt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern

diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für

das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5. Preise:

5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den

a) Lohnkosten und/oder

b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und

Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben

dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung:

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und

Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer

ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und

Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung

vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung

und dgl. zusätzlich verrechnet.

7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien

und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

8. Leistungsfristen und -termine:

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich,

wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden

auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten" oder „fix"

zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten-

sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben,

nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2 verursacht haben,

nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer

berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und

Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern

sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Verrechnung:

Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen

werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen: das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.

10. Beigestellte Waren:

10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 15 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartigerWaren zu berechnen.

10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand

von Gewährleistung.

11. Zahlung:

11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes derLeistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.

11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2 ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist, oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Im Falle der Nichtzahlung dieser künftigen Rechnungen sind alle Mahn- und Inkassokosten vereinbarungsgemäß vom Kunden zu tragen.

12. Eigentumsvorbehalt:

12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum

des Auftragnehmers.

12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände

gemäß 11.3 bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum

stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass

dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a) an bereits vorhandenen Leistungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler,

b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

14. Gewährleistung:

14.1 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose

Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht

oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers

angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache

nachzuliefern.

14.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in

Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

15. Schadenersatz:

15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im

Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn,

der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder

Vorsatz zu vertreten.

15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

16. Produkthaftung:

16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten

stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und

Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere

im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Gund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher

getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG)

Allgemeine Regeln - Rücktrittsrecht

§ 3 (I) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine

geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf

einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen

des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur

Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht

enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des

Vertrags zu laufen.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten

zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten

oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie

üblicherweise vom Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und

das vereinbarte Entgelt „15 Euro", oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in

ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt „45 Euro" nicht übersteigt.

(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der

Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält,

dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt

hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das

Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die

Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

§3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten,

wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die

der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat,

nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die

Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,

3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und

4. die Aussicht auf einen Kredit.

(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald

für den Verbraucher erkennbar ist, dass die im Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in

erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht

erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der

vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen

Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder

3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.

17. Erfüllungsort:

17.1 Erfüllungsort ist Stams

(Sitz des Auftragnehmers).

Geschäftsbedingungen für die Sanitär- und Heizungsinstallateure