AGB der Firma Installationen Mair

Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und
Lüftungstechniker
Stand Januar 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(Installationen Mair, Herr Martin Mair ) und natürlichen und
juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn
im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungsoder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage (www.installationenmair.
com) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden
gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt
und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung
des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-. Verladungs- und Versandkosten
sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber
werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest __5_% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen
der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem
Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung
der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß
Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß
Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn
die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss
zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen
gemessen. Formstücke und Armaturen werden im
Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.
Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs
wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an
den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal
1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen
Zuschlag von 30 % des Werts der beigestellten Geräte
bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen
liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß
§ 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als
Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt
wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung
durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs
Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge
den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als
Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden
der Rechnung zugerechnet.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,00 soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse
baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener
Details zu den notwendigen Angaben können bei
uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit
– unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden
auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen
wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht
der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen
für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt
der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche
Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch
die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt
das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung
von Materialien und Geräten und dergleichen in
unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferund
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen
Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen,
Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen
und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten
in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden
sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft
verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu
veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN
VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN
GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN
KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER
DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER
LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST
ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR
ÜBERGEBEN.
12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH
GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER
KUNDE GENEHMIGT JEDE
VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit
Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde
trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die
Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr
in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages
je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung
zu verrechnen zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag,
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von 25-40 % des Auftragswertes zuzüglich
USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens
vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur
Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines
Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im
Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern
und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken
und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.
Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer
alle Unterlagen und Informationen, die zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern
als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung
des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware
soweit für den Kunden zumutbar zu betreten,
dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen
bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht,
so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und
den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen
und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche
ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen,
übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr,
dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht,
so sind wir berechtigt, die Herstellung der
Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom
Kunden beanspruchen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren
Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe
von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag
erfolgt.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage
bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung
uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit
zur Begutachtung durch uns oder von uns
bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang
nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt
hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen
ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken
angezeigt werden.
17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche
ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird,
ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden,
sofern es sich um keinen wesentlichen
und unbehebbaren Mangel handelt.
17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,
so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung
Gewähr.
17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet
ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt
der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen
basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt.
17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind
– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften
Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische
Kunde.
17.17. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder mit
den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel
sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel
ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens
an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern
gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen, die diese
dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung
durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich
die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen
und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und
Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren
vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.
Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende
Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen
schad- und klaglos zu halten.

18.9 Der Besteller hat das Rech gegen eine Stornogebühr von 30% des Kaufpreises

ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

Auf das Richterliche Mäßigungsrecht §7KSchG

wird hingewiesen.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile
nicht berührt.
19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische
Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (6422
Stams).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und
dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige
Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher,
sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist
das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
hat.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Kunde uns umgehend
schriftlich bekannt zu geben.
20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der
Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden
und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage
mit einbezogen. Der Kunde erklärt
ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen
bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß 13.)
einverstanden ist.
Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden entsprechend
der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt.
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle
Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr
erfolgen und eine Haftung des Autors, des
Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs
ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen
sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich
auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in
männlicher Form gelten gleichermaßen für beide
Geschlechter.